Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Bentwisch beantragt für den Standort Einmündung Straße Am Berg zur L 182 eine Fußgängerquerung mit der Markierung 342 um die in der Straße Am Berg und Klein Bentwisch wohnenden Kinder und Schüler gefahrlos über die L 182 zu leiten.
Die Gemeinde wird an der Einmündung Straße Am Berg eine Aufstellfläche pflastern lassen, wo die Kinder und Jugendlichen (und alle anderen) sich aufstellen können um die Straße zu queren.
Diese beantragte Markierung und die Aufstellfläche soll so lange Bestand haben bis die neue Straßenquerung vom Radweg nach/ von Groß Kussewitz fertiggestellt ist.
Ich bitte um Bearbeitung und Anordnung.
Ziel der Gemeinde Bentwisch ist es, die Straßenquerung mit der Aufstellfläche bis zum Beginn des neuen Schuljahres fertig gestellt zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Amt Rostocker Heide
Sehr geehrter Damen und Herren,
die Prüfung und Beantwortung der Idee des SBA HST wurde bereits veranlasst und das Ergebnis des SBA mitgeteilt.
Die beantragte Sägezahn- oder Haifischzahnmarkierung ist rechtlich nicht umsetzbar, auch nicht wie beantragt als s.g. Übergangslösung. Mittlerweile ist es ja ein eigenständiges Verkehrszeichen (VZ 342 StVO) geworden.
Nach den Erläuterungen zum Zeichen 342 StVO selbst, sei der Hinweis auf Rn 3 VwV zu Zeichen 342 StVO gegeben.
„Zu Zeichen 342 Haifischzähne
1 I. Haifischzähne sind so aufzubringen, dass die Spitzen der Dreiecke in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs zeigen.
2 II. Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten über die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.
3 III. Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.“
Die Ergänzung von FG-Querungsstellen mit Zeichen 342 StVO zum Zweck der Kennzeichnung/Hervorhebung derartiger Querungsstellen sieht weder die StVO noch die VwV-StVO vor. Auch andere vorgeschlagene Markierungen über die Landesstraße 182 sind nicht rechtlich legitimiert.
Dem SBA wurde daher empfohlen, die Möglichkeit einer etwas andersfarbigen Straßenbelagsoberfläche (z.B. durch Aufheller) zu prüfen, jedoch darf auch hier eine optische Vorrangregelung für Fußgänger oder Radfahrer nicht entstehen. Ich hoffe, die Prüfungen des SBA zu den Möglichkeiten, die wir in der letzten Woche besprochen haben, sind zeitnah abgeschlossen. Vor dem Schulbeginn 2021 ist es aber m.E. nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Straßenverkehrsamt Landkreis Rostock